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dental bauer Salzwedel
Gartenstr. 28
29410 Salzwedel
Tel.: 03901-30844-0
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma dental bauer Salzwedel GmbH
Stand: 26. September 2007
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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der dental bauer Salzwedel GmbH
1. Vertragsschluß, Bindungsfrist
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Grundlage der folgenden allgemeinen Lieferungsund
Zahlungsbedingungen. Für die Planung und Lieferung von Einrichtungen für Praxen und Labore
gelten besondere Bedingungen, die auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
1.2 Der Käufer ist an seine Bestellung zwei Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir
innerhalb dieser Frist die Annahme der Bestellung bestätigen oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt
haben. Eine Lieferbestätigung erfolgt stets unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung von uns durch den Vorlieferanten.
1.3 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Änderungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten,
sofern der Liefergegenstand dadurch nicht erheblich verändert wird und die Änderungen dem Käufer
zumutbar sind.
2. Preise
2.1 Alle Preisangaben in Katalogen oder Preislisten sind freibleibend. Es gelten unsere am Tag der
Lieferung oder Leistung gültigen Preise, sofern die Lieferung oder Leistung zu einem Zeitpunkt erfolgt,
der vier Monate nach Vertragsschluß liegt. In allen anderen Fällen gelten die bei Vertragsschluß gültigen
Preise. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstigen Nachlaß und zuzüglich der
jeweils am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Mehrwertsteuer.
2.2 Die Kosten für Porto, Verpackung, Verladung, Versicherung und Versand gehen jeweils zu Lasten des
Käufers. Bei Lieferung unverzollter Ware sind die von den Zollbehörden erhobenen Abgaben und die
damit in Zusammenhang stehenden Kosten vom Käufer zu übernehmen.
3. Zahlungsbedingungen, Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrechte
3.1 Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen sind alle Zahlungen spätestens bei Abholung
des Kaufgegenstandes oder im Falle der Versendung bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer
oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person fällig.
3.2 Sämtliche Zahlungen sind in bar ohne jeden Abzug zu leisten. Zum Geldempfang sind nur unsere
Kassen berechtigt. Überweisungen dürfen nur auf eines unserer Konten erfolgen, maßgeblicher Zahlungszeitpunkt
ist der Tag der Wertstellung auf unserem Konto.
3.3 Wir behalten uns die Ablehnung von Wechseln oder Schecks vor. Die Annahme von Wechseln oder
Schecks erfolgt nur erfüllungshalber und ohne Gewähr für rechtzeitiges Vorlegen oder fristgerechten
Protest. Scheck- und Wechselspesen sowie Kosten gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
3.4 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Gefährdung unseres Anspruchs auf die
Gegenleistung infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers, sind wir berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist
von 8 Tagen sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
Sofortige Fälligkeit sämtlicher Forderungen von uns aus der Geschäftsverbindung tritt ohne Ankündigungsfrist
ein, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
3.5 Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenrechte
von uns nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
3.6 Wir sind berechtigt, für jedes der ersten Zahlungsaufforderung folgende Mahnschreiben Mahngebühren
in Höhe von EUR 10,00 zu fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, daß nur ein wesentlich
geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Davon unberührt bleibt die Geltendmachung
von Verzugszinsen und der Nachweis eines im Einzelfall höheren Schadens.
4. Lieferfristen und -termine, Lieferverzug
4.1 Lieferzeiten und Liefertermine sind im Interesse der Beweissicherung schriftlich zu vereinbaren.
Vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen sind die Angaben über Lieferzeiten und
Liefertermine stets unverbindlich. Nach Vertragsabschluß vom Käufer gewünschte und von uns akzeptierte
Änderungen an der Ausführung des Kaufgegenstandes berechtigen uns zu angemessener
Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Lieferfristen oder Liefertermine.
4.2 Werden unverbindlich vereinbarte Lieferzeiten oder Liefertermine mehr als 6 Wochen überschritten,
kann uns der Käufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit fruchtlosem Ablauf
der gesetzten Frist kommen wir in Verzug.
4.3 Bei Ereignissen höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und
einer angemessenen Wiederanlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für
eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt
stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen,
wie z.B. währungs- oder handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung,
Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung
der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder bei dem Vorlieferanten
oder einem Unterlieferanten eintreten.
4.4 Wir sind zu Teillieferung und/oder Teilleistung berechtigt, es sei denn, eine Teillieferung oder Teilleistung
ist für den Käufer unzumutbar.
5. Abnahme des Liefergegenstandes
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert
oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz
verlangen. Als Schadenersatz können pauschal 15 % der Auftragssumme gefordert werden.
Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiderseits vorbehalten.
6. Gefahrübergang
6.1 Die Versendung des Kaufgegenstands erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Wahl des
Versandweges und –mittels ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, uns überlassen. Für fehlerhafte
Auswahl haften wir nur nach Maßgabe von Ziffer 9.
6.2 Die Gefahr, auch die des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes,
geht bei Selbstabholung nach Zugang einer Bereitstellungsanzeige und im Falle der
Versendung mit Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer, oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person auf den Käufer über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung
frachtfrei ist oder nicht.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung (bei Schecks bis zu
deren vorbehaltloser Einlösung) unser Eigentum (nachstehend Vorbehaltsware). Ist der Kunde ein Unternehmer,
behalten wir uns das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur Bezahlung aller gegenwärtig
und künftig entstehenden Forderungen im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit dem
Kunden vor.
7.2 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz der Vorbehaltsware und zu
einem bestimmungsgemäßen Gebrauch berechtigt. Er ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Von ihm festgestellte
oder verursachte Schäden an der Vorbehaltsware, die nach Gefahrenübergang auf den Käufer aufgetreten
sind, sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Auf unser Verlangen ist ein schriftlicher Bericht
über den Schadenshergang zu erstellen. Etwa erforderlich werdende Reparaturen während der
Dauer des Eigentumsvorbehalts sind mit uns abzustimmen und auf unser Verlangen sofort auszuführen.
7.3 Der Käufer hat vom Tage des Gefahrübergangs an für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die von
uns gelieferte Vorbehaltsware, insbesondere Gegenstände für Praxiseinrichtungen, gegen die Risiken
Feuer, Diebstahl und Vandalismus bei Einbruch mit der Maßgabe zur versichern, daß die Rechte aus
der Versicherung uns zustehen.
Kommt der Käufer diesen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nach, sind wir berechtigt,
selbst diese Versicherung auf Kosten des Käufers abzuschließen, den Prämienbeitrag zu verauslagen
und als Teil der Forderung aus dem Kaufvertrag einzuziehen. Versicherungsleistungen hat der Käufer
in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung der Vorbehaltsware zu verwenden.
7.4 Solange der Käufer nicht im Zahlungsverzug ist, ist der Käufer berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen
des ordentlichen Geschäftsgangs weiterzuveräußern oder weiterzuverarbeiten. Der Weiterveräußerung
steht die Verwendung der Vorbehaltsware durch Veränderung, Verarbeitung, Vermischung, Verbindung,
Ingebrauchnahme und die Verwendung im Rahmen der Erbringung von Werkleistungen oder
Werklieferungen durch den Käufer gleich. Zu darüber hinausgehenden Verfügungen über die Vorbehaltsware
(insbesondere Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Überlassung
an Dritte) ist der Käufer ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt.
7.5 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB
ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer
steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen, bei der Herstellung
verwendeten Waren zu. Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden
und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt
vereinbart, daß das Eigentum des Käufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache
im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware auf uns übergeht, und daß der Käufer diese
Güter für uns unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt.
Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind
Vorbehaltsware im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
7.6 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Neben- und
Sicherungsrechten werden bereits jetzt - und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer
veräußert wird - in voller Höhe an uns abgetreten.
Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder sonst mit anderen, uns
nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des uns zustehenden Miteigentumsanteils
an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet,
so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im voraus
an uns abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung
bestimmt ist.
Der Käufer ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang
soweit berechtigt, als er uns gegenüber seine Vertragspflichten erfüllt. Zur Verfügung über die Forderung
ist der Käufer nicht berechtigt, es sei denn, er erhält endgültig den vollen Gegenwert der Forderung.
7.7 Übersteigt der geschätzte Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur
vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender
Höhe nach unserer Wahl freigeben.
7.8 Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug oder ist er seinen Verpflichtungen im Hinblick auf die
Vorbehaltsware gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachgekommen und sind wir
wegen dieser Pflichtverletzung vom Vertrag zurückgetreten, sind wir unter Ausschluß jeglichen Zurückbehaltungsrechts
berechtigt, die Herausgabe des Kaufgegenstandes zu verlangen. Das Recht,
unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware
zu verlangen, umfaßt alle Kaufgegenstände, die im Zeitpunkt des Rücktritts noch unter unserem Eigentumsvorbehalt
stehen.
Die Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Rücknahmeund
Verwertungskosten werden ohne Nachweis im Einzelnen mit 10 % des Verwertungserlöses zuzüglich
etwaiger Umsatzsteuer angesetzt. Der Nachweis höherer oder geringerer Rücknahme- und
Verwertungskosten bleibt beiderseits vorbehalten. Der so bestimmte Verwertungserlös sowie etwa geleistete
Anzahlungen auf den Kaufpreis werden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag
zusammenhängender Forderungen gegen unsere Kaufpreisforderungen verrechnet. Ein etwaiger
Überschuß wird dem Käufer gutgebracht.
7.9 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir unsere Rechte geltend machen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO oder die sonst erforderliche
Wahrnehmung unserer berechtigten Interessen zu erstatten, haftet der Käufer für den uns insoweit
entstandenen Ausfall.
8. Mängelrüge und Sachmängelhaftung
8.1 Etwa festgestellte Mängel des Liefergegenstandes sind unverzüglich durch an uns zu richtende
schriftliche Anzeige zu rügen. Soweit es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann handelt, gilt für ihn
die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB.
8.2 Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln beim Verkauf von neu hergestellten Sachen verjähren
abweichend vom Gesetz in einem Jahr gerechnet vom Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns.
Diese verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels.
8.3 Macht der Käufer beim Verkauf von neu hergestellten beweglichen Sachen aufgrund eines von uns zu
vertretenden Sachmangels Ansprüche auf Nacherfüllung geltend, sind wir nach unserer Wahl zur
Mangelbeseitigung durch Nachbesserung oder Neulieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.
8.4 Sofern von Seiten des Käufers oder von Seiten Dritter – ohne unsere Zustimmung - Eingriffe in die
von uns gelieferten Produkte vorgenommen werden, insbesondere Instandsetzungen durchgeführt
oder Erzeugnisse Dritter eingesetzt, angebaut oder mit unseren Produkten betrieben werden, haften
wir nur dann, wenn der Käufer nachweist, daß der Eingriff den aufgetretenen Fehler nicht verursacht
hat.
8.5 Beim Verkauf gebrauchter Sachen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht in
Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
9. Haftung, Schadensanzeige
9.1 Für von uns verursachte Schäden des Käufers, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus
dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sowie für Aufwendungsersatz gemäß
§ 284 BGB, haften wir bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung anderer
als wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen haften wir nur für den bei
Vertragsschluß vorhersehbaren typischen Schaden.
9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern der Schaden auf einer Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten beruht, und zwar nur für den bei Vertragsschluß vorhersehbaren typischen Schaden.
Im Übrigen haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nicht.
9.3 Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften
wir unbeschränkt.
9.4 Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
9.5 Unabhängig von einem Verschulden bleibt eine etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
9.6 Alle Schadensersatzansprüche des Käufers, die im Zusammenhang mit Sachmängeln an neu
hergestellten beweglichen Sachen stehen, insbesondere auch solche aus unerlaubter Handlung, sowie
ein möglicher Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 284 BGB, verjähren mit Ablauf der für
Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.2. In Fällen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen
eines Mangels sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
9.7 Der Käufer ist verpflichtet, etwaige Schäden, für die wir aufzukommen haben, unverzüglich schriftlich
anzuzeigen oder von uns beauftragten Personen aufnehmen zu lassen.
10. Salvatorische Klausel, Schriftform
10.1 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen
unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
10.2 Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen
der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
11.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist unser Geschäftssitz.
11.2 Soweit es sich beim Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz.
Das gleiche gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
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Strahlenschutz u. intraorale Positionierungstechniken am Phantomkopf am 07.09.10 in Salzwedel
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